Satzung
des Fördervereins der Grund- und Regelschule Neudietendorf
beschlossen am: 26.07.1993
Änderungen erfolgten in der fortgesetzten Gründungsversammlung am 06.06.1994
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen " Förderverein der Staatlichen Grund-
und Regelschule Neudietendorf e. V. ".
Er hat seinen Sitz in Neudietendorf, Straße des Friedens 15 und ist
in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Ziele des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Ziele
der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Er arbeitet unabhängig von politischen
und
wirtschaftlichen Organisationen und Parteien.
(2)
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3)
Der Verein fördert im weitesten Sinne die Belange der Staatlichen Grund-
und Regelschule Neudietendorf. Als Verband der Freunde und Förderer
der Schule will er dieser mit Rat und Tat zur Seite stehen. Er ist bestrebt,
das kulturelle Leben an der Schule anzuregen, die Indentifikation
der Schüler, Lehrer und Mitarbeiter mit ihrer Schule zu festigen und
die Grund- und Regelschule als fortschrittliches Bildungszentrum in
ihrer ländlichen Umgebung zu verankern.
(4)
Diese Ziele werden verwirklicht durch die Veranstalter von kulturellen
und sportlichen Höhepunkten an der Grund- und Regelschule Neudietendorf,
durch die Unterstützung von Schülerprojekten ( Umwelt, Technik, Wirtschaft
und Gesundheit ), Klassenfahrten und Abschlussfeiern sowie durch Öffentlichkeitsarbeit
im Interesse der Grund- und Regelschule Neudietendorf. Bestehende Traditionen
sollen wiederbelebt werden. Durch Geld- und
Sachspenden will der Verein die Ausstattung der Schule über den Rahmen
der
Haushaltsmittel hinaus ermöglichen. Er bemüht sich, Sponsoren zur Unterstützung
seiner Ziele zu finden.
§3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen
werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
(2)
Die Aufnahme ist schriftliche unter Verwendung des Beitragsformulars
zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bestehen
ernsthafte Bedenken gegen eine Aufnahme, kann der Vorstand und - nach
Einspruch – die Mitgliederversammlung den Antrag ablehnen.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss des Mitgliedes oder
durch die Auflösung des Vereins. Der Austritt ist schriftlich gegenüber
dem Vorstand
zu erklären, er wird sofort wirksam. Für die Zeit nach dem Austritt
bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden zurückerstattet.
(4)
Ein Mitglied, welches die Interessen des Vereins vorsätzlich schädigt,
kann
nach Anhörung durch den Vorstand per Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen
werden.
Der Einspruch gegen den Vorstandsbeschluss wird in der Mitgliederversammlung
geklärt.
(5)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus dem Vermögen des Vereins.
§4 Mitgliedsbeiträge
(1)
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in Höhe von 2,00 DM monatlich pro
Mitglied, soweit die Mitgliederversammlung keine andere Festlegung trifft.
(2)
Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand im
Sinne des Statutes. Er gibt der Mitgliederversammlung darüber Rechenschaft.
§5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und zwei
Kassenprüfer.
§6 Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel zweimal, mindestens
jedoch einmal jährlich statt, vorzugsweise zu Beginn der Schulhalbjahre.
Sie wird durch den Vorstand einberufen.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn besondere
Gründe vorliegen oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim
Vorstand verlangen.
(3)
Alle Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens
zwei Wochen vor jeder Mitgliederversammlung schriftlich informiert und
eingeladen.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/4 aller Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der beschlussfähigen
Mitgliederversammlung erforderlich.
(5)
Von jeder Versammlung wird ein Protokoll angefertigt und archiviert.
Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in die Protokolle. Das
Protokoll wird vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied unterschrieben.
§7 Vorstand
(1)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern.
einem Schriftführer und einem Kassierer. Es können nur natürliche Personen,
die Mitglieder des Vereins sind, in den Vorstand gewählt werden.
(2)
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er ist berechtigt, für die Vertretung des Vereins Vollmachten zu erteilen.
Die Bankvollmacht hat der Vorsitzende mit dem Kassierer gemeinsam.
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr durch
die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt geheim. Jedes Mitglied
kann sich als Kandidat aufstellen lassen. Die Kandidaten stellen sich
der Mitgliederversammlung vor. Wiederwahl ist möglich.
(4)
Jedes Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung
abberufen werden. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 der beschlussfähigen
Versammlung nötig.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen
die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die erste Entscheidung über den Ausschluss
eines Mitgliedes. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich und unterrichtet
die Mitglieder über seine Beschlüsse.
(6)
Der Vorstand erstellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Bericht über
seine Arbeit und die Situation des Vereins, und legt diesen der Mitgliederversammlung
vor. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
Neudietendorf, 06.06.1994
Förderverein
der
Grund- und Regelschule
Neudietendorf e.V. Neudietendorf,
31.03.1998
Vorlage zur
Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
Auf der Grundlage der vom Finanzamt Erfurt geforderten Satzungsänderungen
beschließt die Mitgliederversammlung des Fördervereins der Grund- und
Regelschule Neudietendorf e. V. am 31.03.1998 zur Satzung vom 26.07.1993
und dessen erste Änderungen vom 6.06.1994 folgende zweite Satzungsänderungen:
l. Im §2 Abs. l ist als erster Satz einzufügen:
Der Verein ist selbstlos tätig.
2. Der §2 wird durch einen 5. Absatz erweitert. Dieser lautet:
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Satzung wird durch folgenden § erweitert:
§8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Gotha als Schulträger,
zur Weiterleitung an die Schulen, die es ausschließlich zu steuerbegünstigten
Zwecken verwenden.
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